Offenlegungspflichten

Gemäß der Art. 431 bis 455 der EU-Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben Kreditinstitute einmal im Jahr Informationen über die Organisationsstruktur, das Risikomanagement und die (Risiko-)Kapitalsituation offenzulegen. Aufgrund von § 65a BWG sind Informationen betreffend Corporate Governance und die Vergütungspolitik zu veröffentlichen.